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Verwaltungsgerichte


Organisation

In Rheinland - Pfalz gibt es ein Oberverwaltungsgericht und vier Verwaltungsgerichte.

  • Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
  • Verwaltungsgericht Koblenz
  • Verwaltungsgericht Mainz
  • Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
  • Verwaltungsgericht Trier

Zuständigkeit

Der Verwaltungsrechtsweg ist grundsätzlich in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben. Dazu zählen etwa Streitigkeiten über eine Baugenehmigung, eine Gaststättenerlaubnis, ein Demonstrationsverbot, eine Asylanerkennung oder eine Versetzung in die nächst höhere Schulklasse.


Verfahren

Dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist regelmäßig ein behördliches Widerspruchsverfahren vorgeschaltet. Nach erfolglosem Widerspruch kann Klage erhoben werden.

Einzelheiten zu Form und Frist für Widerspruch und Klage können den jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrungen der Behördenentscheidungen entnommen werden.
Wenn Sie die Klageschrift selbst erstellen, beachten Sie bitte, dass Kläger, Beklagte und der Gegenstand der Streitigkeit benannt werden müssen. Zusätzlich sollten Sie Tatsachen und Beweismittel, die Ihren Standpunkt begründen, angeben sowie die angefochtene Verwaltungsentscheidung und den Widerspruchsbescheid in Kopie beifügen. Außerdem sollten Sie schon einen konkreten Antrag formulieren.

In besonders dringenden Fällen können Sie einen Eilantrag stellen.

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entscheidet eine Kammer. Sie ist im Regelfall mit drei Berufsrichterinnen und -richtern sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter übertragen.

Das Verwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Dort wird der Streitstoff mit den Beteiligten erörtert und Beweis erhoben. Jeder Beteiligte hat die Möglichkeit, sich zu äußern. Wenn die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichten, kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.

Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist nur dann Berufung möglich, wenn sie das Verwaltungsgericht oder auf Antrag das Oberverwaltungsgericht zulässt. Über die Berufung entscheidet der zuständige Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichterinnen und -richtern sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts können Sie Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. Hierüber entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.

Sowohl beim Oberverwaltungsgericht als auch beim Bundesverwaltungsgericht müssen Sie sich grundsätzlich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als solcher kommt insbesondere eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt in Betracht.


Kosten

In einem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind in der Regel drei Gebühren und beim Oberverwaltungsgericht vier Gebühren zu entrichten. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Streitwert. Eine Gebührentabelle finden Sie hier.